OGVE 2018/19 Nr. 68 Art. 4, 27 Abs. 1 und 22 Abs. 1 OHG Genugtuung; Bindung der Opferhilfebehörde an das in der Sache ergangene Strafurteil (E. II.2). Berechnung der Genugtuung nach der "Zwei-Phasen-Methode" (E. III.2); Kriterien für die i
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OGVE 2018/19 Nr. 68 Art. 4, 27 Abs. 1 und 22 Abs. 1 OHG Genugtuung; Bindung der Opferhilfebehörde an das in der Sache ergangene Strafurteil (E. II.2). Berechnung der Genugtuung nach der "Zwei-Phasen-Methode" (E. III.2); Kriterien für die individuelle Bemessung (tatvorbestehende physische und psychische Beeinträchtigungen [E. III.2.2.5]; Verhalten des Opfers [E. III.2.2.7 f.]). Verfügung des Amts für Justiz vom 20. März 2018. Aus den Erwägungen: II.2 Bedeutung des Strafgerichtsurteils für die Opferhilfebehörde Dazu hat das Bundesgericht im Urteil vom 1. April 2009 (1C_286/2008), Erw. 4, folgende Ausführungen gemacht: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit von der Erkenntnis der Strafbehörde folgt auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die Opferhilfe-Behörde an die Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist. Die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung erfolgt vielmehr selbständig und ausgehend vom opferrechtlichen Höchstbetrag von Fr. 70‘000.– nach einer degressiven Skala. Dabei ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 4.7.7 m.w.H.). III.2 Berechnung nach der Zwei-Phasen-Methode Nachfolgend ist zu prüfen, in welcher Höhe die opferhilferechtliche Genugtuung auszurichten ist. Dabei wird nach der sog. Zwei-Phasen-Methode vorgegangen, wobei die erste Phase die Hauptberechnungs- und die zweite Phase die Bemessungsphase darstellt. In der ersten Phase wird die Basisgenugtuung aufgrund von objektiv quantifizierbarer Faktoren festgesetzt. In der zweiten Phase werden für die individuelle Bemessung der Genugtuung u.a. die Art und die Schwere der Beeinträchtigung des Opfers durch die verpönte Tat sowie die Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Geschädigten, das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt, der Langzeitschaden sowie allfälliges Mitverschulden des Opfers zu Rate gezogen (Hütte/Landolt, a.a.O. S. 181). 2.2.5 Tatvorbestehende physische und psychische Beeinträchtigungen Massgebend für die Bemessung des Genugtuungsanspruches ist auch die persönliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin. Das Kantonsgericht berücksichtigte die tatvorbestehenden Probleme der Gesuchstellerin insofern, als es den Umstand erwähnt, dass die Gesuchstellerin gemäss eigenen Aussagen bereits in ihrer Vergangenheit zu sexuellen Kontakten gezwungen worden war (KG-Urteil vom 20. August 2014 [SG 13/001/II], Erw. 32.2). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den tatvorbestehenden Beeinträchtigungen oder der Vorgeschichte der Gesuchstellerin blieb jedoch aus. Eine solche ist aber für die Beurteilung der behaupteten, durch die Handlungen des X kausal ausgelösten Beeinträchtigungen unerlässlich. Die beigezogenen Akten zeigen folgendes Bild: Seit der Trennung ihrer Eltern im Jahre 2007 war die Gesuchstellerin oft unbeaufsichtigt. Sie zeigte risikoreiche, provozierende und selbstverletzende Verhaltensweisen, indem sie beispielsweise bis nach Zürich in den Ausgang ging, kleinere Diebstähle beging, grosse Mengen Alkohol sowie sporadisch Drogen wie THC oder Pillen konsumierte und sich die Arme und Hände ritzte und verbrühte. Im Ausgang kam es gemäss Drittangaben auch mehrfach zu sexuellen Übergriffen durch Gleichaltrige. Das auffällige Verhalten hatte zum Ziel, sich die Zuneigung der Mutter zu sichern. Diese Umstände wurden von Fachpersonen auch als Adoleszenzkrise verbunden mit familiären Konflikten bezeichnet (vgl. ed. Akten Stawa, UA Ordner 1, Bel. 2.14). Nachdem die Situation zu Hause Ende November 2009 eskalierte und sie mit einem Messer auf ihren jüngeren Bruder losging, wurde die Gesuchstellerin bei einer Pflegefamilie fremdplatziert. Nach knapp drei Wochen erfolgte nach Suizidäusserungen, Schlaflosigkeit, Alpträumen und Essensaufnahmeverweigerung eine Einweisung in die stationäre Psychiatrie des Kantonsspitals A, wo sie sich mehrere Wochen aufhielt. Psychiatrisch wurde eine eher verzerrte Realitätswahrnehmung festgestellt und es wurde eine Anpassungsstörung sowie Angst und Depression gemischt diagnostiziert. Darüber hinaus wurden emotional-instabile, histrionische Persönlichkeitsakzentuierungen sowie ausgeprägte Auffassungs- und Konzentrationsstörungen festgestellt. Die Gesuchstellerin wurde medikamentös mit Antidepressiva behandelt und ihr wurde eine Beistandschaft errichtet (vgl. ed. Akten Stawa, UA Ordner 1, Bel. 2.18). Vom 24. Februar 2010 bis zum 02. August 2010 war die Gesuchstellerin stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (JPS) in B hospitalisiert. Insbesondere die Eintrittsphase gestaltete sich schwierig; mehrfach riss die Gesuchstellerin aus der JPS aus ("Kurvengang"). Davonlaufen und Schulschwänzen waren auch vor Eintritt Teil ihres auffälligen Verhaltens. Gemäss Austrittsbericht konnte die Gesuchstellerin in der JPS emotional stabilisiert werden, wurde aber immer noch als sehr labil beurteilt. Selbstverletzungen seien zwar zurückgegangen, aber während des ganzen Aufenthalts ein Thema geblieben. Gemäss Bericht litt die Gesuchstellerin unter ausgeprägten Ängsten vor dem Verlassenwerden und emotional-instabile, histrionische Persönlichkeitsakzentuierungen beständen teilweise noch immer. Insgesamt liege eine Gefährdung hinsichtlich der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung, Substanzmittelmissbrauch oder möglicherweise auch Essstörung vor, wie dies bereits in der Psychiatrie des Kantonsspitals A festgestellt worden war (vgl. ed. Akten Stawa, UA Ordner 1, Bel. 2.18). Im direkten Anschluss an die Hospitalisierung in der JPS trat die Gesuchstellerin in das Therapieheim C ein, wo sie bis zum 29. September 2011 verblieb. Im Therapieheim wurde sie psychotherapeutisch begleitet, um die vorgenannten Probleme zu behandeln. Der Aufenthalt sei insgesamt stabilisierend gewesen, habe aber infolge der Schwangerschaft der Gesuchstellerin früher als geplant (nur 14 statt 24 Monate) abgeschlossen werden müssen. Die "eigenwillige Y" sei gewachsen an ihrer Schwangerschaft, habe mehr Verantwortung für sich und ihr ungeborenes Kind übernommen und habe sich in der Therapie mehr mit ihren Themen von vor der Schwangerschaft auseinandergesetzt. Sie habe aufgehört zu rauchen und ihr Essverhalten sei ausgewogener geworden (vgl. ed. Akten Stawa, UA Ordner 1, Bel. 2.10). Nach ihrem Austritt aus dem Therapieheim C hatte die Gesuchstellerin zur Weiterbehandlung vom 11. Oktober 2011 bis zum 17. Januar 2012 Therapiesitzungen bei der Psychotherapeutin Z (vgl. ed. Akten Stawa, UA Ordner 1, Bel. 2.13/14). 2.2.6 Vergleichsergebnis Vergleicht man den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin vor dem tatrelevanten Jahr 2011 und den geltend gemachten Einschränkungen nach 2011, können keine schwerwiegenden gesundheitlichen Verschlechterungen ausgemacht werden. Zieht man die Aussagen der Gesuchstellerin vor Obergericht zum Vergleich hinzu, könnte man gar von einer Verbesserung des allgemeinen Lebens- und Gesundheitszustands der Gesuchstellerin sprechen. Aufgrund Aktenlage steht fest, dass die Gesuchstellerin bereits vor den Tathandlungen nicht in der Lage war, "völlig unbeschwert zu Leben" und bereits vorbestehend "in Alltagshandlungen eingeschränkt" war. So war die Gesuchstellerin schon vorher emotional sehr labil und ihre psychische Gesundheit stark beeinträchtigt. Insbesondere die zum Gesuchszeitpunkt geltend gemachten konkreten Beeinträchtigungen wie Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen und Vergessen vorher geläufiger Gedankeninhalte und Ereignisse waren bereits zuvor Teil der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Gesuchstellerin. Auch wurde in diesem Zusammenhang psychiatrisch eine Anpassungsstörung sowie Angst und Depression gemischt festgestellt sowie emotional-instabile, histrionische Persönlichkeitsakzentuierungen. Ausserdem litt die Gesuchstellerin unter ausgeprägten Ängsten vor dem Verlassenwerden. Die Berichte des Therapieheims C vom 07. August 2012 und der Psychotherapeutin Z vom 18. September 2012 dokumentieren die Behandlungen während des Zeitraums der Tathandlungen sowie darüber hinaus. Einerseits fällt auf, dass die früheren Diagnosen der Austrittsberichte der Psychiatrie des Kantonsspitals A und der JPS bestätigt werden. Andererseits fällt auf, dass den Berichten keine negative Entwicklung und keine Verschlechterung der psychischen Verfassung zu entnehmen ist, obwohl der Behandlungszeitraum im Therapieheim und bei der Psychotherapeutin mit der rund 9 Monate dauernden Tatzeit zusammenfiel. Die Gesuchstellerin legt denn auch in ihrem Gesuch nicht konkret dar, in welcher Art sich die Beeinträchtigungen äussern, welche kausal durch die Taten des X herbeigeführt worden sein sollen. Vielmehr wird allgemein ausgeführt, dass sie durch die Übergriffe "körperlich und physisch auf unerträgliche Art und Weise beeinträchtigt" worden, und auch heute noch "stark traumatisiert" sei. Sie müsse "gemäss Einschätzung von Fachpersonen noch lange mit diesen psychischen Belastungen leben müssen". Aufgrund der Gewaltanwendung sei die Gesuchstellerin "selbst bei gewöhnlichen Alltagshandlungen noch beeinträchtigt". Sie sei "nicht mehr in der Lage, völlig unbeschwert zu leben." Die zitierten "Fachpersonen" sind die bereits erwähnten Hausärzte und Allgemeinmediziner F und H. Der objektive Nachweis, ob aus krankhaften psychischen oder physischen Gründen die behaupteten Beeinträchtigungen bestehen, muss auf der Basis von entsprechend sensitiven neuropsychologischen Tests erfolgen. Die Durchführung und Beurteilung erfolgt durch einschlägig ausgebildete Neuropsychologen oder Verhaltensneurologen. Diese verfügen über geeignete Testverfahren (sogenannte Symptomvalidierungstests). Die subjektiven Angaben eines Patienten, dass entsprechende Beeinträchtigungen vorhanden seien, können als nicht valide bzw. nicht objektive Tatsachen betrachtet werden. Zwar kann die Allgemeine Medizin mit ihrem an sich breiten medizinischen Wissen schwerere Störungen mit sogenannten Screeningverfahren erfassen. Der objektive Nachweis solcher Störungen kann allerdings nur durch die erwähnten Spezialuntersuchungen erbracht werden. Hinzu kommt, dass beide ärztlichen Zeugnisse lediglich aufgrund einer singulären Konsultation im Hinblick auf eine Dispens von den Gerichtsverhandlungen ausgestellt wurden. Insoweit kann den Zeugnissen kein massgebender Beweiswert zukommen. Insbesondere vermögen sie die Aussagen der zitierten medizinischen Gutachten der diversen Fachstellen nicht in Zweifel zu ziehen, dass bereits vor der Tat erhebliche psychische Beeinträchtigungen bestanden, die jenen nach dem Tatgeschehen entsprachen oder gar schwerer wogen. Andere medizinische Unterlagen, welche eine Verschlechterung des Allgemeinzustands der Gesuchstellerin belegen würden, oder überhaupt nachweisen, dass die Gesuchstellerin weiterhin psychologisch-medizinische Betreuung in Anspruch genommen hat, wurden keine eingereicht. Nachdem die Gesuchstellerin keine über die tatvorbestehenden Beeinträchtigungen hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkungen geltend machen kann, welche sich kausal und allein auf die Tathandlungen des X zurückführen lassen, im Übrigen aber der Sachverhalt erstellt ist, ist es nicht Aufgabe des Amts für Justiz, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. 2.2.7 Verhalten des Opfers Bei der Bemessung der Genugtuung ist auch zu berücksichtigen, wenn das Opfer mit seinem Verhalten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. In einem solchen Fall kann die Genugtuung herabgesetzt oder gar ausgeschlossen werden (Art. 27 Abs. 1 OHG). Seitens des Opfers besteht eine Schadenminderungspflicht: Ihm sind aktive Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keine Genugtuung zu erwarten hätte (vgl. Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 4.7.3). Vorliegend ereigneten sich die sexuellen Übergriffe auf die Gesuchstellerin über Monate hinweg. Nichtsdestotrotz traf die Gesuchstellerin keinerlei Vorkehrungen, um sich aus der Missbrauchssituation zu befreien. Freilich stand sie aufgrund ihrer Schwangerschaft unter einem zusätzlichen Druck und es ist in gewisser Weise nachvollziehbar, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes nicht ohne Weiteres verlassen wollte. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb sich die Gesuchstellerin nicht früher von ihrem gewalttätigen Partner löste, obwohl sie gemäss eigenen Angaben bereits zuvor in einer Beziehung sexueller Gewalt ausgesetzt war und ihr somit die Dynamik einer von Missbrauch geprägten Beziehung bekannt war (vgl. ed. Akten KG, Bel. 24). Ferner ist nur schwer verständlich, dass sich die Gesuchstellerin niemandem anvertraut hat, obschon sie während der ganzen deliktrelevanten Zeit und darüber hinaus engmaschig sozial und psychiatrisch betreut worden ist und zeitweise sogar noch im Heim untergebracht war, also regelmässig eine räumliche Distanz zwischen ihr und dem Täter vorhanden war. Die Hürde, um Hilfe zu erlangen, war in ihrem Fall besonders niedrig, insbesondere da sie zu all den Fachpersonen durch die Behandlung bereits ein persönliches Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Im Weiteren hätten auch die regelmässigen ärztlichen Kontrollen im Zuge der Schwangerschaft eine Möglichkeit geboten, auf die Missbrauchssituation aufmerksam zu machen. Auch dies hat die Gesuchstellerin unterlassen (vgl. ed. Akten Stawa, UA Ordner 1, Bel. 2.4, 2.10, 2.13, 2.19). Durch ihr Schweigen und Dulden trotz leicht erreichbarer Hilfe hat die Gesuchstellerin selbst zur Verlängerung der Missbrauchssituation beigetragen. Dies ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Denn aktive Massnahmen zur Beendung der Missbrauchssituation wären der Gesuchstellerin trotz ihrer Schwangerschaft und ihres damaligen psychischen Zustands zuzumuten gewesen, insbesondere da das Hilfsangebot in ihrem Fall greifbar nahe gewesen wäre und sie jederzeit die Möglichkeit zur Meldung gehabt hätte. Ein vernünftiger Mensch in der Lage der Gesuchstellerin hätte seinen Therapeuten oder Arzt über die sexuellen Übergriffe auf ihn aufgeklärt und so dafür gesorgt, dass dem belastenden Zustand ein Ende gesetzt würde. 2.2.8 Individuelle Genugtuungssumme Unter Würdigung der Gesamtumstände, nämlich der bereits tatvorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen, der selbst verursachten Verlängerung der Leidensdauer und auch der Tatsache, dass der Täter für seine Taten verurteilt werden konnte und in diesem Fall gar des Landes verwiesen worden ist, ist die Herabsetzung der auszurichtenden Genugtuungssumme um rund einen Drittel der festgelegten Basisgenugtuung von Fr. 4'000.– gerechtfertigt (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 9). Der Gesuchstellerin ist eine individuelle Genugtuungssumme von Fr. 2'500.– zuzusprechen. Auch hier ist ein Vergleich mit der Kasuistik angezeigt:
a. So wurde Fr. 2'000.– einer 14-jährigen Gesuchstellerin zuerkannt, die aufgrund einer Liebesbeziehung in mehrmals wöchentlichen Geschlechts- und Analverkehr mit einem 18-Jährigen eingewilligt hat. Während der Beziehung hat der Täter die Gesuchstellerin einmal am Telefon mit dem Tod bedroht. Die Gesuchstellerin litt danach unter massiven Ängsten, Schlafstörungen und Panikattacken. Sie benötigte mehrere Monate Psychotherapie mit Medikation. Zudem fehlte sie in der Schule (17. April 2014, SO 2011/061, Baumann, a.a.O., S. 12 Nr. 25).
b. Fr. 2'000.– erhielt eine Gesuchstellerin, die mit einem Jobangebot als Tänzerin aus Ungarn in die Schweiz gelockt worden war. Hier wurde die Gesuchstellerin mit Gewalt gefügig gemacht und musste sich unter Kontrolle und auf fremde Rechnung prostituieren. Die Gesuchstellerin erlitt eine schwere Traumatisierung und musste zwei Wochen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden (15. August 2012, BS 1428, Baumann, a.a.O., S. 12 Nr. 26).
c. Sodann erhielt Fr. 2'500.– eine Gesuchstellerin, die nach anfänglich einvernehmlichen sexuellen Handlungen eine versuchte Vergewaltigung erlitt. Sie trug Schürfwunden, Kratzspuren und eine psychische Beeinträchtigung davon. Sie war danach monatelang in therapeutischer Behandlung mit Antidepressiva und Schlafmitteln (9. Januar 2013, ZH 483/2012, Baumann, a.a.O., S. 12 Nr. 29). Die festgelegte individuelle Genugtuungssumme von Fr. 2'500.– entspricht der schweizweiten Praxis. de| fr | it Schlagworte genugtuung opfer schwangerschaft verhalten objektiv monat leben medizin gewalt gesundheitszustand psychiatrie täter berechnung verwaltungsbehörde bundesgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OHG: Art.27 Weitere Urteile BGer 1C_286/2008 OGVE 2018/19 Nr. 68